English Woman's Journal - Lebenslange Haft nach Raubmord mit mindestens 30 Messerstichen in Schleswig

Lebenslange Haft nach Raubmord mit mindestens 30 Messerstichen in Schleswig


Lebenslange Haft nach Raubmord mit mindestens 30 Messerstichen in Schleswig
Lebenslange Haft nach Raubmord mit mindestens 30 Messerstichen in Schleswig / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Nach einem Raubmord in einem öffentlichen Park im schleswig-holsteinischen Schleswig ist ein Mann zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Das Landgericht Flensburg sprach den 26-Jährigen am Mittwoch unter anderem wegen Mordes aus Habgier in Tateinheit mit besonders schwerem Raub mit Todesfolge schuldig, wie ein Sprecher mitteilte. Laut Anklage hatte er sein Opfer erstochen, um dadurch an Wertgegenstände und Drogen zu gelangen.

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Die Tat ereignete sich Anfang Juli vergangenen Jahres, bei dem Opfer handelte es sich um einen 41-Jährigen. Der Mann starb laut Anklage durch mindestens 30 Messerstiche. Früheren Behördenangaben zufolge kannten sich der Verdächtige und das Opfer. Sie trafen sich demnach nachts in dem Park, wobei es aus unklaren Gründen zu einem Streit kam.

Ein Passant entdeckte das tödlich verletzte Opfer in einem Gebüsch und wählte den Notruf. Der Beschuldigte wurde unmittelbar darauf von Polizisten am etwa 200 Meter entfernten Bahnhof in Schleswig festgenommen und kam später in Untersuchungshaft. Nach Feststellungen des Gerichts tötete er den 41-Jährigen, um diesen berauben zu können.

Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit sah das Gericht nicht und folgte darin den Ausführungen eines Sachverständigen. Das Urteil entsprach den Forderungen der Staatsanwaltschaft, auch die Nebenklage hatte nach Gerichtsangaben eine lebenslange Freiheitsstrafe gefordert.

Die Verteidigung sprach sich unter anderem für eine Verurteilung wegen Totschlags aus. Das Gericht verurteilte den Angeklagten im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens am Mittwoch zugleich dazu, Hinterbliebenengeld und Schadenersatz in Höhe von insgesamt rund 45.000 Euro an die Eltern und die Geschwister des Getöteten zu bezahlen.

Ch.Reilly--EWJ

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