English Woman's Journal - Frage zu Afghanistan nicht ganz beantwortet: AfD-Abgeordneter scheitert in Karlsruhe

Frage zu Afghanistan nicht ganz beantwortet: AfD-Abgeordneter scheitert in Karlsruhe


Frage zu Afghanistan nicht ganz beantwortet: AfD-Abgeordneter scheitert in Karlsruhe
Frage zu Afghanistan nicht ganz beantwortet: AfD-Abgeordneter scheitert in Karlsruhe / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Ein von dem AfD-Bundestagsabgeordneten Stefan Keuter gegen die Bundesregierung angestrengter Rechtsstreit wegen einer nicht vollständig beantworteten Frage ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Eine mögliche Verletzung von Abgeordnetenrechten wurde nicht ausreichend dargelegt, wie das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. In der Frage ging es um das Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan. (Az. 2 BvE 7/23)

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Das ist ein im Herbst 2022 gestartetes Programm für frühere afghanische Ortskräfte der Bundeswehr und weiterer deutscher Institutionen. Es geht um Menschen, die nach der Machtübernahme der radikalislamischen Taliban in Afghanistan 2021 als besonders gefährdet gelten - beispielsweise Menschenrechtsaktivisten oder auch Medienschaffende. Union und SPD einigten sich inzwischen im Koalitionsvertrag darauf, die freiwilligen Bundesaufnahmeprogramme "soweit wie möglich" zu beenden.

Keuter wollte im März 2023 wissen, welche meldeberechtigten Stellen schutzbedürftige afghanische Staatsbürger nennen und wer diese auswählte. Die Bundesregierung antwortete, dass sie mithilfe einer Koordinierungsstelle zivilgesellschaftlicher Organisationen die meldeberechtigten Stellen bestimme. Eine detaillierte Liste legte sie wegen der Sicherheitslage in Afghanistan nicht vor. Es gebe auch keine abgeschlossene Liste aller meldeberechtigten Stellen, gab die Regierung an.

Keuter sah sich in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt. Er begann ein sogenanntes Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgericht. Nun wurde sein Antrag aber als unzulässig verworfen. Er habe sich nicht inhaltlich mit den Ausführungen der Bundesregierung auseinandergesetzt, erklärte das Gericht. Zwar verweise er auf die Maßstäbe, die Karlsruhe zu möglichen Geheimhaltungsinteressen und den daraus folgenden Abwägungs- und Begründungspflichten der Bundesregierung entwickelt habe - wende diese Maßstäbe aber nicht auf seinen Fall an.

Ch.McDonald--EWJ

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