English Woman's Journal - Neu gekaufte Ware entpuppt sich als kaputt: BGH urteilt zugunsten von Verbrauchern

Neu gekaufte Ware entpuppt sich als kaputt: BGH urteilt zugunsten von Verbrauchern


Neu gekaufte Ware entpuppt sich als kaputt: BGH urteilt zugunsten von Verbrauchern
Neu gekaufte Ware entpuppt sich als kaputt: BGH urteilt zugunsten von Verbrauchern / Foto: Tobias Schwarz - AFP/Archiv

Im Streit über kurz nach dem Kauf entdeckte Mängel an einer Ware hat der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Verbraucher entschieden. Auch wenn verschiedene Ursachen möglich sind, wird zunächst einmal vermutet, dass die Ware schon bei der Übergabe mangelhaft war. Das teilte der BGH am Donnerstag in Karlsruhe mit. Der Verkäufer muss beweisen, dass der Schaden später entstanden ist. (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23)

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In den beiden Fällen, die dem BGH vorlagen, ging es um ein ausgebranntes Auto und einen vermutlich kaputten Motorroller. Beide waren gebraucht gekauft worden. Das Auto brannte wenige Wochen nach der Übergabe komplett aus, als es auf einem Parkplatz stand. Die Versicherung, bei welcher der Besitzer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, zahlte - wollte aber Schadenersatz von dem Verkäufer.

Der Käufer des Motorrollers hatte schon am Tag nach der Übergabe einen Unfall. Er gab an, dass der Roller plötzlich in Pendelbewegungen verfallen sei. Darum habe er die Kontrolle verloren. Der Mann stürzte und verletzte sich. Er verlangte vor Gericht die Rückabwicklung des Vertrags, Schmerzensgeld und Schadenersatz und die Rückzahlung seiner Aufwendungen.

In beiden Fällen entschieden Oberlandesgerichte gegen die Käufer. Denn es könne auch andere Ursachen für die Probleme geben - beim Auto etwa einen Tierbiss oder Brandstiftung, beim Roller zum Beispiel falsches Fahrverhalten. Dabei beurteilten sie aber die entsprechende gesetzliche Regelung falsch, wie der BGH nun in zwei Urteilen erklärte.

Denn die sogenannte Beweislastumkehr sieht vor, dass zunächst ein Mangel schon zum Übergabezeitpunkt vermutet wird. Das galt früher für sechs und inzwischen für zwölf Monate nach dem Kauf. Ob auch andere Schadensursachen denkbar sind, ist erst einmal egal. Die Verkäufer müssen beweisen, dass die Ware ordnungsgemäß übergeben wurde. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie eindeutig nicht schuld sein können.

Über beide Fälle müssen die Oberlandesgerichte nun neu verhandeln und entscheiden und sich dabei an der Rechtsprechung des BGH orientieren.

P.Mitchell--EWJ

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