English Woman's Journal - Gericht bestätigt Verbot von Haltung von Bienenvölkern auf Balkon

Gericht bestätigt Verbot von Haltung von Bienenvölkern auf Balkon


Gericht bestätigt Verbot von Haltung von Bienenvölkern auf Balkon
Gericht bestätigt Verbot von Haltung von Bienenvölkern auf Balkon / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP

Im Streit um Bienen auf einem Balkon hat das Landgericht Köln einer Wohnungseigentumsgemeinschaft Recht gegeben. Ohne ihre Zustimmung dürfen Bienenvölker nicht auf einem Balkon gehalten werden, wie das Gericht am Montag mitteilte. Es bestätigte damit im Kern eine Entscheidung des Kölner Amtsgerichts. Geklagt hatte eine Kölner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen getrenntlebende Eheleute, die Miteigentümer einer Wohnung in der Anlage sind.

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Auf deren Balkon standen laut Gerichtsangaben mehrere Bienenkästen. Zudem hing im Treppenhaus an der linken Seite ihrer Wohnungstür ein Schild mit der Aufschrift "Honig aus eigener Imkerei". Die WEG verlangte, dies sowie generell den Betrieb einer Imkerei in der Wohnung zu unterlassen.

Das Landgericht bestätigte demnach das Verbot der Bienenhaltung auf dem Balkon. Diese überschritt die zulässige Wohnnutzung und stellte eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer dar. Entscheidend sei, ob sich Nachbarn "nach der Verkehrsanschauung" verständlicherweise gestört fühlen könnten. Dies sei bei Bienenstöcken auf einem Balkon zu bejahen.

Auch die Entfernung des Schilds bestätigte das Gericht. Da es im gemeinschaftlichen Treppenhaus angebracht wurde, handle es sich um eine bauliche Veränderung, die einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft erfordere.

Teilweise hatte die Berufung der beklagten Eheleute jedoch Erfolg: Ansprüche des Klägers aus einer "von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung" sah das Gericht nicht. Es fehle hierzu an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung, hieß es.

Mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden noch keinen gewerblichen Betrieb begründen. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenfalls nur dem Austausch über ein Hobby dienen. Ebenso wenig ergebe das Schild an der Tür eine gewerbliche Nutzung, weil es keine Passanten sondern nur Hausbewohner oder Besucher anspreche. Die Entscheidung fiel Anfang Februar und ist rechtskräftig.

K.R.Jones--EWJ

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