English Woman's Journal - Ausschluss von "Schäden durch Pandemien" in Reiseversicherung ist zulässig

Ausschluss von "Schäden durch Pandemien" in Reiseversicherung ist zulässig


Ausschluss von "Schäden durch Pandemien" in Reiseversicherung ist zulässig
Ausschluss von "Schäden durch Pandemien" in Reiseversicherung ist zulässig / Foto: Thomas Lohnes - AFP/Archiv

Eine Jahres-Reiseversicherung darf vorsehen, dass "Schäden durch Pandemien" nicht versichert sind. Die entsprechende Klausel ist transparent genug und benachteiligt Verbraucher nicht unangemessen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen hatte damit keinen Erfolg. (Az. IV ZR 109/24)

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Das Produkt besteht aus Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung. In den Versicherungsbedingungen heißt es wörtlich: "Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien". Eine gewisse Ausnahme gilt für die Reise-Krankenversicherung: Demnach besteht Versicherungsschutz, wenn es keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gab. Im Glossar ist der Begriff Pandemie als "länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit" beschrieben.

Die Verbraucherschützer hielten das für nicht deutlich genug. Es sei nicht klar, was der Begriff Pandemie genau umfasse, argumentierte ihr Anwalt in Karlsruhe. Wer eine Versicherung abschließe oder eine Reise antrete, müsse aber wissen, ob zu dem Zeitpunkt eine Pandemie herrsche. Der Spielraum für die Versicherung sei zu groß.

Das sah der BGH aber anders, ebenso wie zuvor das Berliner Kammergericht, dessen Urteil er nun bestätigte. Der durchschnittliche Verbraucher könne der Formulierung klar entnehmen, wann eine Versicherung ausgeschlossen sei. Es sei deutlich, dass damit eine Infektionskrankheit oder Seuche gemeint sei, die sich schnell und weiträumig ausbreite.

Verbraucherinnen und Verbraucher würden daraus folgern, dass ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen nicht gemeint sei. Beim Abschluss des Vertrags könnten sie also erkennen, welchen Umfang der Versicherungsschutz habe und wodurch er gefährdet werde.

E.Cunningham--EWJ

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