English Woman's Journal - Nachbarschaftsstreit wegen Klimaanlage: Bundesgerichtshof erlaubt Einbau

Nachbarschaftsstreit wegen Klimaanlage: Bundesgerichtshof erlaubt Einbau


Nachbarschaftsstreit wegen Klimaanlage: Bundesgerichtshof erlaubt Einbau
Nachbarschaftsstreit wegen Klimaanlage: Bundesgerichtshof erlaubt Einbau / Foto: Vincenzo PINTO - AFP/Archiv

In einem Nachbarschaftsstreit aus Hessen hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem Wohnungseigentümer erlaubt, eine Klimaanlage auf seinem Balkon zu installieren. Einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil zufolge hob er eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main auf. Dieses hatte den Klägern, anderen Eigentümern aus dem Haus, recht gegeben. (Az. V ZR 128/24)

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Die Eigentümerversammlung hatte 2022 beschlossen, dass der Wohnungseigentümer auf seine eigenen Kosten eine Split-Klimaanlage einbauen dürfe. Dazu durfte er durch die Außenfassade und die Regenrinne bohren. Gegen den Beschluss klagten die Eigentümer der Wohnung darunter. Das Amtsgericht Friedberg wies ihre Klage im Mai 2023 ab. Sie gingen aber in Berufung und hatten Erfolg: Das Landgericht erklärte den Beschluss im Juni 2024 für ungültig.

Es bestehe die Gefahr, dass die Klimaanlage nachts zu laut sei und den Grenzwert von 35 Dezibel überschreite, begründete es seine Entscheidung. Dadurch würden die Kläger unbillig benachteiligt. Dieses Urteil hob der BGH aber nun auf und wies die Berufung gegen das Urteil aus Friedberg zurück.

Bei der Beurteilung von unbilliger Benachteiligung müssten nur die Auswirkungen von baulichen Veränderungen wie etwa Verschattung berücksichtigt werden, erklärte der BGH - nicht Auswirkungen der späteren Nutzung. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn schon bei Erlaubnis der Installation klar sei, dass die spätere Nutzung andere Eigentümer unbillig benachteilige.

Bei in Deutschland zugelassen Klimageräten sei das aber nicht der Fall. Die Klimaanlage könne grundsätzlich so betrieben werden, dass sie die Lärmgrenzwerte für Tag und Nacht einhalte. Sollte sich später herausstellen, dass der andere Eigentümer sie auch nachts im Tagbetrieb nutze, könnten die Nachbarn oder auch die Eigentümerversammlung immer noch dagegen vorgehen.

D.Findlay--EWJ

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