English Woman's Journal - Studentin kann wegen Chataustauschs während Onlineklausur exmatrikuliert werden

Studentin kann wegen Chataustauschs während Onlineklausur exmatrikuliert werden


Studentin kann wegen Chataustauschs während Onlineklausur exmatrikuliert werden
Studentin kann wegen Chataustauschs während Onlineklausur exmatrikuliert werden / Foto: ODD ANDERSEN - AFP/Archiv

Wer sich während einer Onlineklausur in einer Chatgruppe mit anderen Studierenden über Prüfungsinhalte austauscht, kann dafür wegen besonders schwerer Täuschung exmatrikuliert werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin nach Angaben vom Mittwoch. Es wies damit die Klage einer Studentin einer Berliner Hochschule ab, die an einer Onlineklausur teilgenommen hatte.

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Den Angaben zufolge wurden dem Prüfer nach der Klausur anonym per E-Mail Screenshots sowie Texte von Chatverläufen zugespielt, die den Austausch über Prüfungsinhalte während der Klausur zeigen. Die Hochschule sah darin eine besonders schwere Täuschung, wertete die Klausur der Studentin deshalb als "endgültig nicht bestanden" und exmatrikulierte sie.

Hiergegen klagte die Frau, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht folgte demnach nicht ihren Angaben, die Screenshots und Texte des Chats seien gefälscht, die Chatgruppe von der Hochschule selbst eingerichtet worden. Es sei fernliegend, dass die Einrichtung den Chat selbst konstruiert habe, begründete das Verwaltungsgericht seine bereits Anfang Juni getroffene Entscheidung.

Es erscheine plausibel, dass der Übermittler der Chatprotokolle aus Angst vor Repressalien der Kommilitonen anonym habe bleiben wollen. Es könne auch entgegen der Darstellung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass jemand aus politischen Motiven den Chat produziert habe, um ihr zu schaden. Dagegen spreche bereits der enorme zeitliche und intellektuelle Aufwand, dessen es bedürfe, um den rund tausend Zeilen umfassenden Chat mitsamt Schreibfehlern zu produzieren.

Die Exmatrikulation als Folge der Täuschung sei ebenfalls nicht zu bestanden. Die Sanktion der Hochschule dürfe auch "generalpräventive Wirkung" haben. Das sei mit Blick auf die vielen bei Onlineklausuren vorgenommenen Täuschungen gerechtfertigt. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

M.Campbel--EWJ

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