English Woman's Journal - Bundesarbeitsgericht: WC-Sanierung kann Gegenstand eines Tarifvertrags sein

Bundesarbeitsgericht: WC-Sanierung kann Gegenstand eines Tarifvertrags sein


Bundesarbeitsgericht: WC-Sanierung kann Gegenstand eines Tarifvertrags sein
Bundesarbeitsgericht: WC-Sanierung kann Gegenstand eines Tarifvertrags sein / Foto: LOIC VENANCE - AFP/Archiv

Die Sanierung der sanitären Einrichtungen eines Betriebs kann Gegenstand eines Tarifvertrags sein. Das stellte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt klar. Es sprach damit mehreren Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung zu, die hier für den Fall einer nicht termingerechten Fertigstellung vereinbart war. (Az: 4 AZR 68/22 und weitere)

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Konkret geht es um ein Metallunternehmen mit 600 Beschäftigten in Baden-Württemberg. Dies verpflichtete sich 2018 in einem Haustarifvertrag neben Lohnerhöhungen in zwei Schritten um insgesamt vier Prozent auch zur Sanierung der "sanitären Einrichtungen (Duschen, WC) im Altbau" bis zum 30. Juni 2019. Werde dies nicht eingehalten, sollten die Löhne ab Juli 2019 um weitere 0,5 Prozent erhöht werden.

Doch bis zum Termin waren nur die Bereiche "WC Herren links" und "WC Damen" im Erdgeschoss fertig, weitere Teile dann im Juli 2019. Teilweise hat die vereinbarte "Grundsanierung" bis heute nicht begonnen.

Mehrere Arbeitnehmer verlangen daher nun die Lohnerhöhung um weitere 0,5 Prozent. Das Unternehmen meint, die Vereinbarung sei unwirksam. Eine solche "Vertragsstrafe" könne nur der Betriebsrat vereinbaren. Dem Unternehmen entstünden durch eine solche Lohnerhöhung Kosten von jährlich 150.000 Euro. Dies sei auch der Höhe nach unverhältnismäßig.

Das BAG gab den Klagen nun weitgehend statt. Danach ist es zulässig, dass die Tarifvertragsparteien derartige Fragen regeln. Die dabei vereinbarte mögliche Lohnerhöhung sei keine Vertragsstrafe, betonten die Erfurter Richter. Vielmehr sei es eine Lohnerhöhung "unter einer aufschiebenden Bedingung".

Diese Bedingung sei hier eingetreten, so dass den Beschäftigten die Lohnerhöhung zustehe, urteilte das BAG. Eine rechtliche Grundlage für eine Kürzung der vereinbarten Lohnerhöhung, wie sie in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vorgenommen hatte, gebe es nicht.

Ch.McDonald--EWJ

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