English Woman's Journal - Ungarische Regelung zu Aberkennung von Schutz nicht mit EU-Recht vereinbar

Ungarische Regelung zu Aberkennung von Schutz nicht mit EU-Recht vereinbar


Ungarische Regelung zu Aberkennung von Schutz nicht mit EU-Recht vereinbar
Ungarische Regelung zu Aberkennung von Schutz nicht mit EU-Recht vereinbar / Foto: ATTILA KISBENEDEK - AFP/Archiv

Wird einem Flüchtling der internationale Schutz wieder aberkannt, während sich die Behörden auf eine Gefährdung der nationalen Sicherheit berufen, muss er die Gründe erfahren und Akteneinsicht bekommen. Auch dürfe die Asylbehörde sich bei solchen Entscheidungen nicht systematisch auf unbegründete Stellungnahmen von Sicherheitsbehörden berufen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Es ging um einen Syrer in Ungarn. (Az. C-159/21)

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Der Mann war 2002 wegen eines Drogendelikts verurteilt worden. 2012 wurde er als Flüchtling anerkannt, 2019 wurde ihm der Schutz wieder aberkannt. Die Entscheidung stützte sich auf zwei Stellungnahmen des Verfassungsschutzes und der Terrorismusabwehr. Begründet wurde sie mit einer Gefahr für die nationale Sicherheit, die aufgrund vertraulicher Informationen festgestellt wurde.

Laut ungarischer Regelung können Betroffene einer solchen Entscheidung erst nachträglich und nach Genehmigung Akteneinsicht bekommen. Ihnen werden die Gründe für die Entscheidung nicht genannt. Die Asylbehörde ist dazu verpflichtet, den Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen oder den Schutz abzuerkennen, wenn Sicherheitsbehörden dies fordern. Diese müssen keine Gründe angeben.

Das Gericht in Budapest, das über den Fall entscheidet, fragte den EuGH, ob diese Regelungen mit EU-Recht vereinbar seien. Dieser verneinte. Auch wenn die Offenlegung von Informationen in der Akte aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werde, würden so die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht gewahrt.

Außerdem sei es allein Sache der Asylbehörde, internationalen Schutz zu prüfen. Sie müsse die Gründe für ihre Entscheidung nennen und dürfe sich nicht darauf beschränken, eine von einer anderen Behörde erlassene Entscheidung umzusetzen.

L.Ross--EWJ

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