English Woman's Journal - Tötung von Flugbegleiterin in Bonn vor 34 Jahren: BGH bestätigt Mordurteil

Tötung von Flugbegleiterin in Bonn vor 34 Jahren: BGH bestätigt Mordurteil


Tötung von Flugbegleiterin in Bonn vor 34 Jahren: BGH bestätigt Mordurteil
Tötung von Flugbegleiterin in Bonn vor 34 Jahren: BGH bestätigt Mordurteil / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

34 Jahre nach der Tötung einer Frau in Bonn ist der Täter rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte das Urteil des Bonner Landgerichts vom März weitgehend, wie er am Freitag mitteilte. Der Angeklagte hatte in dem Prozess in Nordrhein-Westfalen gestanden, die 29-jährige Frau im Oktober 1992 in ihrer Wohnung vergewaltigt und getötet zu haben. (Az. 2 StR 377/26)

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Wie das Landgericht feststellte, erdrosselte er sie, weil sie sein Gesicht gesehen hatte. Dann habe er einen Brand in der Wohnung entfacht, um seine Spuren zu beseitigen. Polizei und Feuerwehr rückten wegen des Feuers an und fanden die Leiche der Frau, einer Flugbegleiterin. Eine rechtsmedizinische Untersuchung ergab später deutliche Hinweise auf Gewalteinwirkung. Die damaligen Ermittlungen führten jedoch zunächst nicht zu einem Tatverdächtigen.

Ermittler einer Bonner Coldcaseeinheit rollten den Fall Jahre später erneut auf. Mithilfe neuer kriminaltechnischer Untersuchungsmethoden wurden Spuren vom Tatort neu ausgewertet. So geriet der nun Verurteilte schließlich in den Fokus der Ermittler. Er wurde im Mai 2025 festgenommen.

Das Landgericht verurteilte ihn im März dieses Jahres wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der zu dem Zeitpunkt 59 Jahre alte Angeklagte wandte sich an den BGH, um das Urteil überprüfen zu lassen. Der BGH fand aber fast keine Rechtsfehler. Es wies die Revision des Manns größtenteils zurück. Seine Verurteilung wegen Mordes ist damit rechtskräftig.

Nur über einen Nebenaspekt muss das Landgericht noch einmal verhandeln. Dabei geht es um eine mögliche Anrechnung eines früheren Gefängnisaufenthalts auf die Mindestdauer der Haftverbüßung. Die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann unter strengen Voraussetzungen nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

B.Jamieson--EWJ

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