English Woman's Journal - EuGH: Hafenstaat darf Rettungsschiff in bestimmten Fällen kontrollieren

EuGH: Hafenstaat darf Rettungsschiff in bestimmten Fällen kontrollieren


EuGH: Hafenstaat darf Rettungsschiff in bestimmten Fällen kontrollieren
EuGH: Hafenstaat darf Rettungsschiff in bestimmten Fällen kontrollieren / Foto: Giovanni ISOLINO - AFP/Archiv

Der Staat, in dessen Hafen ein Rettungsschiff liegt, darf dieses auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kontrollieren. Dazu müsse er allerdings belastbare Anhaltspunkte für eine Gefahr nachweisen, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Montag. Es ging um eine Klage der deutschen Hilfsorganisation Sea Watch. Italien hatte im Sommer 2020 zwei ihrer unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe festgehalten. (Az. C-14/21 u.a.)

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Die italienischen Behörden begründeten das damit, dass diese Schiffe nicht dafür ausgerüstet seien, mehrere hundert Menschen an Bord zu haben. Sea Watch hatte hunderte Flüchtlinge aus Seenot im Mittelmeer gerettet und nach Italien gebracht. Die Organisation klagte dort gegen das Festhalten ihrer Schiffe mit dem Argument, dass diese in Deutschland bereits zertifiziert worden seien. Das italienische Gericht bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.

Dieser erklärte nun, dass der Hafenstaat - in diesem Fall also Italien - keinen Nachweis über andere als die vom Flaggenstaat - hier Deutschland - ausgestellten Zeugnisse verlangen dürfe. Sollten sich bei der Überprüfung eines Schiffs Mängel herausstellen, dürften Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Diese müssten aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Aufhebung des Festhaltens dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Schiff keine Zeugnisse des Hafenstaats habe.

Der EuGH verwies in seinem Urteil auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit: Hafenstaat und Flaggenstaat seien in der EU verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten. Über die Klagen muss nun das italienische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

L.MacDonald--EWJ

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