English Woman's Journal - Arbeit in mehreren EU-Staaten: EuGH legt Kriterien für anwendbares Recht fest

Arbeit in mehreren EU-Staaten: EuGH legt Kriterien für anwendbares Recht fest


Arbeit in mehreren EU-Staaten: EuGH legt Kriterien für anwendbares Recht fest
Arbeit in mehreren EU-Staaten: EuGH legt Kriterien für anwendbares Recht fest / Foto: DAMIEN MEYER - AFP/Archiv

Wenn ein europäischer Arbeitnehmer in mehreren EU-Staaten arbeitet, kann es mit dem Arbeitsrecht kompliziert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte am Donnerstag Kriterien auf, um zu bestimmen, welches Recht angewendet werden muss. Konkret ging es um einen Franzosen, der als Lastwagenfahrer zwölf Jahre lang für ein luxemburgisches Transportunternehmen arbeitete. (Az. C-485/24)

Textgröße ändern:

Der Mann wurde im Jahr 2002 eingestellt. Im Arbeitsvertrag war vorgesehen, dass luxemburgisches Recht gilt. Der Fahrer sollte in mehreren europäischen Ländern Güter transportieren. Im Januar 2014 wollte das Unternehmen seine Arbeitszeit reduzieren, was er ablehnte. Im März 2014 stellte die Firma fest, dass er mehr als die Hälfte seiner Arbeit in Frankreich ausübte und darum bei der französischen Sozialversicherung angemeldet werden müsse.

Sie bestätigte ein Angebot, ihn in einem französischen Unternehmen einzustellen. Zum Juli 2014 wurde ihm aber gekündigt, da er seine Arbeitszeit nicht verkürzen wollte. Dagegen klagte er in Frankreich und forderte eine Entschädigung. Der französische Kassationsgerichtshof fragte den EuGH, welches Arbeitsrecht angewandt werden muss - da der Fahrer ja mit Frankreich einen neuen gewöhnlichen Arbeitsort bekommen sollte.

Dieser neue Ort müsse bei der Prüfung berücksichtigt werden, erklärte der EuGH nun. Er bezog sich auf das Übereinkommen von Rom von 1980. Demnach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich zwar vertraglich auf ein Arbeitsrecht einigen. Das darf aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer Schutz entzogen wird, der ihm sonst zustünde.

Das anwendbare Recht sei über zwei Kriterien zu bestimmen: Erstens kann es das Recht des Staates sein, in dem der Arbeitnehmer normalerweise arbeitet. Wenn das nicht greift, kann es das Recht des Staates sein, in dem die Niederlassung der Firma ihren Sitz hat. Wenn der Arbeitsvertrag aber enge Verbindungen zu einem weiteren Land hat, gilt dessen Recht.

Im Fall des Lastwagenfahrers lässt sich über das erste Kriterium kein Staat bestimmen, wie der EuGH ausführte. Denn sein Arbeitsort habe sich verlagert. Also greife das zweite Kriterium, der Firmensitz in Luxemburg. Das französische Gericht müsse aber entscheiden, ob der Arbeitsvertrag doch engere Verbindungen zu Frankreich habe. Dabei muss es den letzten gewöhnlichen Arbeitsort und die Pflicht zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung berücksichtigen.

E.Brwon--EWJ

Empfohlen

Mutmaßliche antisemitische Attacke: 60-Jähriger in Berlin verletzt

Ein 60-Jähriger ist bei einer mutmaßlich antisemitisch motivierten Attacke auf einer Straße in Berlin verletzt worden. Ein Unbekannter schlug ihn am Samstagabend nach einem Streitgespräch zu Boden, wie die Polizei in der Bundeshauptstadt am Sonntag mitteilte. Das Opfer trug demnach eine Platzwunde und Blutergüsse davon. Zudem wurde seine Brille beschädigt.

Tansanias inhaftierter Oppositionsführer Lissu kündigt Hungerstreik an

Tansanias inhaftierter Oppositionsführer Tundu Lissu plant ab Montag einen Hungerstreik. "Da die Gefängnisverwaltung gerichtliche Anordnungen offen missachtet, hat unser Vorsitzender Lissu begründete Angst um sein Leben und seine persönliche Sicherheit", sagte der Generalsekretär von Lissus Partei Chadema, John Mnyika, bei einer Pressekonferenz am Samstag. "Er stellt infrage, ob man Nahrung trauen kann, die von Beamten ausgegeben wird, die wissentlich das Gesetz brechen", fügte er hinzu.

Sturm und Orkan über Deutschland - Weitere Feuerwehreinsätze im Westen

Ausläufer der ersten Wintersturmtiefs über dem Atlantik fegen weiterhin über Deutschland. Am Sonntag war an der Nordsee sowie in höheren Lagen mit starkem Sturm oder Orkan zu rechnen, wie der Deutsche Wetterdienst (DWD) in Offenbach mitteilte. Dort drohten Windgeschwindigkeiten von mehr als 100 Stundenkilometern, anderswo war den Meteorologen zufolge vielerorts mit Sturmböen bis 85 Stundenkilometer zu rechnen.

Brand in Kehlsteinhaus an Obersalzberg seit Samstagabend abgelöscht

Nach dem mutmaßlichen Brandanschlag auf das Kehlsteinhaus im früheren Nazi-Sperrgebiet Obersalzberg in Berchtesgaden ist das Feuer seit Samstagabend gelöscht. Eventuell seien allerdings weitere kleinere Nachlöscheinsätze nötig, sagte eine Sprecherin des Polizeipräsidiums im bayerischen Rosenheim am Sonntag. An dem in rund 1800 Metern Höhe gelegenen Brandort war weiterhin mit Sturmböen zu rechnen, die Glutnester anfachen könnten. Das Feuer war am Freitagabend ausgebrochen.

Textgröße ändern: