English Woman's Journal - Gericht: Kein Familiennachzug nach Erwerb von deutscher Staatsbürgerschaft

Gericht: Kein Familiennachzug nach Erwerb von deutscher Staatsbürgerschaft


Gericht: Kein Familiennachzug nach Erwerb von deutscher Staatsbürgerschaft
Gericht: Kein Familiennachzug nach Erwerb von deutscher Staatsbürgerschaft / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Die Eltern eines Flüchtlings haben einem Gerichtsurteil zufolge keinen Anspruch auf Familiennachzug, wenn das Kind inzwischen deutscher Staatsbürger ist. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Dienstag in Berlin, wie es in einer Mitteilung des Gerichts hieß. Damit änderte das OVG das Urteil eines nicht benannten Verwaltungsgerichts.

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Ursprünglich geklagt hatte die Familie eines Manns, der 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland gekommen und als Flüchtling anerkannt worden war. 2022 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft. In der Folge lehnte das Auswärtige Amt den seit 2017 anhängigen Visumsantrag auf Familiennachzug ab, weil mit der Einbürgerung die Flüchtlingseigenschaft des Sohns erloschen sei.

Die Familie wehrte sich juristisch, woraufhin das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik dazu verpflichtete, die Visa zu erteilen. Es argumentierte, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts der Europäischen Union es gebiete, den bestehenden Anspruch auf Familiennachzug auch durch eine Einbürgerung nicht erlöschen zu lassen.

Dagegen legte wiederum die Beklagte Berufung ein und hatte nun Erfolg vor dem OVG. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerschaft sei die europäische Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr anwendbar, befand das OVG.

Deshalb greife auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr, wonach ein Nachzug grundsätzlich auch nach Volljährigkeit möglich ist, wenn diese bei Stellung des Asylantrags minderjährig war. "Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen hat der Senat nicht für möglich gehalten", hieß es. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

M.Campbel--EWJ

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