English Woman's Journal - Abfälle von abgelegenen Wohnhäusern in Rheinland-Pfalz müssen zum Sammelplatz

Abfälle von abgelegenen Wohnhäusern in Rheinland-Pfalz müssen zum Sammelplatz


Abfälle von abgelegenen Wohnhäusern in Rheinland-Pfalz müssen zum Sammelplatz
Abfälle von abgelegenen Wohnhäusern in Rheinland-Pfalz müssen zum Sammelplatz / Foto: JOEL SAGET - AFP/Archiv

Wer in Rheinland-Pfalz abgelegen wohnt, muss seinen Hausmüll unter Umständen zu einem Müllsammelplatz bringen. Ein Abfallentsorger durfte den Abfuhrservice ändern, wie das Verwaltungsgericht Koblenz am Mittwoch mitteilte. Es wies zwei Klagen dagegen ab. Die Festlegung eines abweichenden Ablageortes für den Müll ist nicht zu beanstanden, hieß es. (Az.: 4 K 1106/24.KO und 4 K 1117/24.KO)

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Geklagt hatten Besitzer von Wohngrundstücken im Rhein-Hunsrück-Kreis, die vom Ort abgelegen sind. Die Grundstücke werden durch einen rund 1,8 Kilometer langen und etwa 2,40 Meter breiten Wirtschaftsweg erschlossen. Der Weg ist mit einem Schild gekennzeichnet, wonach die Durchfahrt nur für landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichem Verkehr frei ist.

Nach einer Überprüfung des Straßennetzes entschied das zuständige Entsorgungsunternehmen, die Grundstücke der Kläger wegen der Straßenverhältnisse nicht mehr zur Müllleerung anzufahren. Stattdessen wurde ein Sammelplatz am Ortsrand eingerichtet, zu dem sie ihren Müll bringen sollten.

Die Klage dagegen scheiterte. Die Entscheidung des Entsorgungsunternehmens beruhte auf den Vorschriften des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallsatzung, entschieden die Richter. Demnach kann das Unternehmen festlegen, dass der Müll in Müllsäcken zu einem Bereitstellungsort gebracht werden muss, wenn die Grundstücke nicht mit dem Müllfahrzeug angefahren werden können.

Dass die Besitzer ihren Müll zum Sammelplatz bringen müssen, ist laut Urteil auch mit Blick auf die Lage der Grundstücke zumutbar. Wenn sie wegen individueller Einschränkungen Probleme haben, den Müll dort hin zu bringen, müssen sie notfalls Dritte darum bitten. Die Grundstücksbesitzer haben keinen Anspruch auf eine "individuelle Lösung" bei der Müllentsorgung. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.

M.Stevenson--EWJ

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