English Woman's Journal - Urteil: Kein Gesichtsschleier am Steuer beim Autofahren in Rheinland-Pfalz

Urteil: Kein Gesichtsschleier am Steuer beim Autofahren in Rheinland-Pfalz


Urteil: Kein Gesichtsschleier am Steuer beim Autofahren in Rheinland-Pfalz
Urteil: Kein Gesichtsschleier am Steuer beim Autofahren in Rheinland-Pfalz / Foto: Fred DUFOUR - AFP/Archiv

Eine Frau aus Rheinland-Pfalz darf beim Autofahren am Steuer keinen Gesichtsschleier tragen. Das Verwaltungsgericht Trier wies in einerm am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung die Erteilung einer Ausnahmegenehemigung vom Verhüllungsverbot ab. (Az.: 9 K 3557/24.TR).

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Die Muslimin trägt aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit einen Niqab, bei dem das Gesicht bis auf die Augen verhüllt ist. Im November 2023 beantragte sie beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Menschen, die ein Kraftfahrzeug führen, ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind.

Die Behörde lehnte den Antrag ab. Nachdem ein Widerspruch dagegen gescheitert war, zog die Frau vor Gericht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nun ab und gab dem Landesbetrieb Mobilität Recht. Zwar beeinträchtigt das Verhüllungsverbot die Frau in ihrer Religionsausübung, dieser Eingriff ist aber durch den höher zu gewichtenden Schutz von Leib und Leben Dritter gerechtfertigt, entschied das Gericht.

Eine ungehinderte Rundumsicht sei mit dem Niqab nicht gewährleistet, was eine potentielle Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Zudem bestehe eine Beschränkung der Strafverfolgung, weil die Feststellung der Identität bei einer Verkehrskontrolle allein durch die Erkennbarkeit der Augenpartie nicht gewährleistet sei. Eine Auflage zum Anbringen eines QR-Codes auf dem Gesichtsschleier reiche nicht aus.

Der Vergleich mit Kraftradfahrern, die wegen der Helmpflicht vom Verschleierungsverbot ausgenommen sind, führt dem Gericht zufolge auch nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Schutzbedürfnis der jeweiligen Kraftfahrzeugführer unterscheide sich deutlich. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Ch.McDonald--EWJ

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