English Woman's Journal - Gericht: Werbung für Cannabisbehandlungen auf Internetportal war wettbewerbswidrig

Gericht: Werbung für Cannabisbehandlungen auf Internetportal war wettbewerbswidrig


Gericht: Werbung für Cannabisbehandlungen auf Internetportal war wettbewerbswidrig
Gericht: Werbung für Cannabisbehandlungen auf Internetportal war wettbewerbswidrig / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Die in der Vergangenheit geschaltete Werbung eines Portals für die Vermittlung von Cannabisbehandlungen ist einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main zufolge wettbewerbswidrig gewesen. Laut einem Urteil vom Donnerstag verstießen Teile der Werbung gegen das Laienwerbeverbot. Außerdem bemängelte das Gericht Verträge mit Ärzten, die das Portal nach eigenen Angaben mittlerweile aber ebenfalls nicht mehr verwendet.

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Das Portal präsentiert sich im Internet als Plattform für die Therapie mit medizinischem Cannabis. Laut hessischer Ärztekammer schloss es mit Ärztinnen und Ärzten Verträge ab, mit denen es sich zu Präsentation ihrer Tätigkeit, einem Terminservice, der Verwaltung der Patientendaten, der stundenweisen Vermietung von Praxisräumen sowie der Liquidation der ärztlichen Leistungen verpflichtete. Im Gegenzug erhielt das Portal einen prozentualen Anteil zwischen 60 und 79 Prozent der ärztlichen Liquidation.

Das Oberlandesgericht folgte weitgehend dem Landgericht Frankfurt am Main, das sich im vergangenen Jahr in erster Instanz mit dem Fall befasste. Das Landgericht habe zu Recht die streitgegenständlichen früheren Verträge bemängelt. Der prozentuale Anteil sei zumindest teilweise als Entgelt für die Zuweisung von Patienten an die Ärzte anzusehen und verstoße daher gegen das ärztliche Berufsrecht, erklärte das OLG.

Auch habe das Landgericht zu Recht den Slogan "Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital" untersagt. Dieser verstoße gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen, die seinerzeit noch nicht zulässig waren.

Zudem befand das OLG, dass Teile der Werbung gegen das Laienwerbeverbot verstoßen. Die Werbung des Portals sei keine bloße Information zu Cannabis oder eine reine Unternehmenswerbung, sondern produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die beklagte GmbH habe offensichtlich die Absicht gehabt, durch die Werbung die Verschreibung und den Absatz von Cannabis zu fördern, hieß es weiter.

Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Hinsichtlich des Laienwerbeverbots ließ der Senat die Revision zu. Zudem besteht die Möglichkeit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde.

E.Cunningham--EWJ

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