English Woman's Journal - Karlsruhe: Kein Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft bei Kirchgeld

Karlsruhe: Kein Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft bei Kirchgeld


Karlsruhe: Kein Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft bei Kirchgeld
Karlsruhe: Kein Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft bei Kirchgeld / Foto: Christof STACHE - AFP/Archiv

Zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften darf beim sogenannten besonderen Kirchgeld seit 2014 kein Unterschied mehr gemacht werden. Die entsprechende Regelung des sächsischen Kirchensteuergesetzes, die bis Ende 2015 galt, ist nach einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. (Az. 2 BvL 6/19)

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Sie wird nur in einem besonderen Kontext erhoben - nämlich wenn ein Paar bei der Einkommensteuer gemeinsam veranlagt wird, aber nur einer von beiden Kirchenmitglied ist und derjenige wenig oder nichts verdient. Der Gedanke dahinter ist, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds durch ein hohes Einkommen des Partners erhöht.

Seit August 2001 konnten homosexuelle Paare in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Steuerlich wurden sie aber zunächst anders behandelt als heterosexuelle Ehepaare. Erst nach einem Urteil des Verfassungsgerichts im Mai 2013 wurde geregelt, dass sie sich zusammen veranlagen lassen und so auch die Vorteile des Ehegattensplittings nutzen konnten. Zum Oktober 2017 wurde schließlich die Ehe für alle eingeführt.

Im sächsischen Kirchensteuergesetz waren zum Thema des besonderen Kirchgelds bis Ende 2015 nur Ehepaare erwähnt. Eine mit einem Mann verheiratete Frau, die Mitglied einer Kirche war, zog vor Gericht. Das sächsische Finanzgericht in Leipzig setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob hier gegen das Grundgesetz verstoßen werde, weil Ehepaare ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden.

Das bejahte das Verfassungsgericht nun. Das Gesetz in seiner alten Fassung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften sei eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Beide Institute, Ehe und Lebenspartnerschaft, seien rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen.

Die Entscheidung aus Karlsruhe gilt aber nur für die Jahre 2014 und 2015. Für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 bleibe die Vorschrift weiter anwendbar, erklärte das Gericht. Ab 2016 galt ein geändertes Gesetz. Der Gesetzgeber in Sachsen muss den Verfassungsverstoß für 2014 und 2015 nun bis Ende Juni beseitigen.

A.Wallace--EWJ

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