English Woman's Journal - Weiterer Eilantrag zu Waffenexporten nach Israel scheitert vor Berliner Gericht

Weiterer Eilantrag zu Waffenexporten nach Israel scheitert vor Berliner Gericht


Weiterer Eilantrag zu Waffenexporten nach Israel scheitert vor Berliner Gericht
Weiterer Eilantrag zu Waffenexporten nach Israel scheitert vor Berliner Gericht / Foto: LOIC VENANCE - AFP/Archiv

Ein weiterer Eilantrag mehrerer Palästinenser aus dem Gazastreifen zu künftige Waffenexporten nach Israel ist vor dem Berliner Verwaltungsgericht gescheitert. Die Antragsteller wollten die Bundesregierung dazu verpflichten lassen, sie zeitnah nach einer Genehmigung von Lieferungen darüber zu informieren, wie das Gericht am Montag mitteilte. Der Antrag wurde aber für unzulässig erklärt.

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Dritte hätten keinen Anspruch darauf, eine Behörde im Vorhinein zur Auskunft über etwaige Genehmigungen zu verpflichten, deren tatsächliche und rechtliche Umstände noch ungewiss seien. Ein solcher "Rechtsschutz auf Vorrat" sei nicht vorgesehen.

Umso mehr gelte das für Entscheidungen, die in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fielen, führte das Gericht aus. Dazu zählten künftige Genehmigungen des Bundeswirtschaftsministeriums nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für den Export von Kriegswaffen.

Es sei offen, ob die Antragsteller überhaupt von etwaigen zukünftigen Lieferungen betroffen wären, erklärte das Gericht. Außerdem könne es sein, dass sie in der Zukunft nicht informiert werden dürften, weil das beispielsweise nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben könne.

Die Palästinenser hatten geltend gemacht, dass sie keinen wirksamen Rechtsschutz gegen Waffenlieferungen erkämpfen könnten, wenn sie nicht im Vorfeld informiert würden. Sie bezogen sich dabei auch auf eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts vom Juni.

Damals war der Versuch scheitert, der Bundesregierung vorläufig Waffenlieferungen an Israel verbieten zu lassen. Diese Eilentscheidung wurde im August vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt. Auch gegen den aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann noch mit einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht vorgegangen werden.

A.Wallace--EWJ

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