English Woman's Journal - Urteil: Vom Vermieter an seine Mieter verkaufter Strom ist umsatzsteuerpflichtig

Urteil: Vom Vermieter an seine Mieter verkaufter Strom ist umsatzsteuerpflichtig


Urteil: Vom Vermieter an seine Mieter verkaufter Strom ist umsatzsteuerpflichtig
Urteil: Vom Vermieter an seine Mieter verkaufter Strom ist umsatzsteuerpflichtig / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP

Wenn ein Vermieter Strom erzeugt und diesen an seine Mieter verkauft, wird darauf Umsatzsteuer fällig. Er wird dadurch teurer, der Vermieter kann aber die im Preis einer Photovoltaikanlage enthaltene Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer geltend machen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Damit widersprach er dem Finanzamt, das dies im vorliegenden Fall abgelehnt hatte. (Az. XI R 8/21)

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Der klagende Vermieter vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus, wie üblich umsatzsteuerfrei. Auf beiden Häusern hatte er 2018 eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Den dort erzeugten Strom verkauft er zuzüglich Umsatzsteuer an seine Mieter. Mit ihnen hat er hierfür eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung" geschlossen.

Die im Preis der Photovoltaikanlage enthaltene Umsatzsteuer machte er in seiner Umsatzsteuererklärung als sogenannte Vorsteuer geltend. Dadurch wollte er sie mit vereinnahmter Umsatzsteuer verrechnen oder sich erstatten lassen. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Es handele sich hier um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung, so dass er beim Verkauf des Stroms gar keine Umsatzsteuer einnehme.

Wie schon das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover widersprach dem nun auch der BFH. Der Stromverbrauch durch den Vermieter sei eine "eigenständige Leistung", die der Umsatzsteuer unterliege. So rechne der Vermieter den Strom jeweils einzeln und von Miete und Nebenkosten getrennt ab. Hierfür habe er gesonderte Verträge mit vom Mietvertrag abweichenden Kündigungsmöglichkeiten geschlossen. Die Mieter seien nicht an den Vermieter-Strom gebunden, sondern könnten ihren Anbieter weiterhin frei wählen.

So könnten mit Zustimmung des Vermieters auch Dritte Photovoltaikanlagen auf Mietshäusern installieren und dann den Strom an die Mieter verkaufen. Für die Umsatzsteuerpflicht spreche auch das Gebot eines fairen Wettbewerbs, weil der Vermieter hier in Konkurrenz zu den üblichen Stromanbietern tritt, die auf ihren Strom Umsatzsteuer aufschlagen müssen.

Der Vermieter habe im vorliegenden Fall richtigerweise für seinen Strom auch Umsatzsteuer verlangt. Entsprechend stehe ihm auch der Vorsteuerabzug für seine hierfür getätigten Investitionen zu, urteilte der BFH.

L.Paterson--EWJ

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