English Woman's Journal - Syrer in Bulgarien anerkannt: Kein Flüchtlingsschutz für Angehörige in Deutschland

Syrer in Bulgarien anerkannt: Kein Flüchtlingsschutz für Angehörige in Deutschland


Syrer in Bulgarien anerkannt: Kein Flüchtlingsschutz für Angehörige in Deutschland
Syrer in Bulgarien anerkannt: Kein Flüchtlingsschutz für Angehörige in Deutschland / Foto: Damien MEYER - AFP/Archiv

Nach einer Anerkennung als Flüchtling außerhalb Deutschlands haben enge Familienangehörige hierzulande laut einem Gerichtsurteil keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nach dem Asylgesetz. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster laut Mitteilung am Dienstag. Der Flüchtlingsschutz bezieht nur Familienangehörige von Ausländern ein, denen in Deutschland selbst der Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Damit kippte das OVG ein vorangegangenes Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts.

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Im konkreten Fall ging es um die Klage einer aus Syrien stammenden und in Köln wohnhaften Mutter sowie ihrer beiden minderjährigen Kinder. Der Ehemann und der Vater der Kinder ist ein Syrer, der sein Heimatland 2013 verließ und über die Türkei nach Bulgarien reiste. Dort wurde er als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt.

Von Bulgarien aus reiste der Mann letztlich weiter nach Deutschland und stellte hier einen weiteren Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ab. Der Mann sollte nach Bulgarien abgeschoben werden. Hierzu kam es aber nicht.

Das Verwaltungsgericht Köln wies das Bamf an, ein Abschiebeverbot für Bulgarien wegen dort drohender menschenrechtswidriger Behandlung festzustellen. Das Bamf erkannte schließlich den subsidiären Schutzstatus des Manns an, lehnte aber weiterhin den Flüchtlingsstatus ab. Der Mann erhielt in der Folge eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Seine Ehefrau und seine Tochter verließen Syrien 2015 und reisten laut Gericht über den Libanon, die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland und stellten hier einen Asylantrag. Der Sohn wurde 2017 in Köln geboren. Das Bamf gewährte den Klägern nur subsidiären Schutz. Das Verwaltungsgericht Köln entschied hingegen, das Bamf müsse die Flüchtlingseigenschaft der Kläger anerkennen. Grund sei die bulgarische Flüchtlingsanerkennung des Ehemanns beziehungsweise Vaters.

Dieses Urteil kippte das Oberverwaltungsgericht nun und wies die Klage ab. Zur Begründung hieß es, dass den Klägern in Syrien keine persönliche Verfolgung drohe und sie keinen Anspruch aus der Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns oder Vaters ableiten könnten. Aus der maßgeblichen Vorschrift des Asylgesetzes könnte nur dann ein Flüchtlingsschutz für enge Angehörige eines Ausländers abgeleitet werden, wenn diesem in Deutschland der Flüchtlingsstatus gewährt wurde.

Grundsätzlich sollen Menschen, denen ein anderer Staat den Flüchtlingsstatus gewährte, in diesen Staat zurückkehren, wie das Gericht weiter zur Begründung mitteilte. Dieser Staat sei dann auch für den Familiennachzug verantwortlich.

Sofern ausnahmsweise - wie in dem konkreten Fall - die Verantwortung für den Flüchtling auf Deutschland übergeht, richtet sich der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz. Er erfordert dann nicht die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes nach dem Asylgesetz an die Familienangehörigen. Der Senat ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

E.Brwon--EWJ

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