English Woman's Journal - Beschwerden gegen Mindestlohn in Yogazentrum vor Bundesverfassungsgericht erfolglos

Beschwerden gegen Mindestlohn in Yogazentrum vor Bundesverfassungsgericht erfolglos


Beschwerden gegen Mindestlohn in Yogazentrum vor Bundesverfassungsgericht erfolglos
Beschwerden gegen Mindestlohn in Yogazentrum vor Bundesverfassungsgericht erfolglos / Foto: MAURO PIMENTEL - AFP/Archiv

Die Beschwerden eines Yogavereins gegen Verurteilungen zur Zahlung des Mindestlohns sind vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Gericht nahm sie nicht zur Entscheidung an, wie es am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Ursprünglich hatten zwei frühere Mitglieder der Gemeinschaft geklagt. (Az. 1 BvR 2231/23 und 1 BvR 2244/23)

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Die beiden, eine Juristin sowie eine Kunsthistorikerin und Romanistin, lebten acht beziehungsweise drei Jahre lang in dem Zentrum. Gegen ein Taschengeld, Versicherung sowie Kost und Logis verrichteten sie dort regelmäßige Dienste. So arbeiteten sie beispielsweise im Onlinemarketing.

Später zogen sie vor Gericht, wo sie nachträglich den Mindestlohn einforderten. Ihre Fälle gingen bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, das ihnen den Mindestlohn zusprach. Das BAG begründete seine Entscheidungen unter anderem damit, dass der Verein keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sei.

Anders als etwa Nonnen oder Mönche in einem christlichen Kloster seien Mitarbeitende, die in dem Yogaverein fremdbestimmte und weisungsgebundene Arbeit leisteten, darum als Arbeitnehmer geschützt. Der Verein wandte sich mit Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht.

Dass das Bundesarbeitsgericht den Verein nicht als Religionsgemeinschaft einstufte, spielte bei dessen Entscheidung nun keine Rolle. Karlsruhe ließ offen, ob das mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Arbeiten, welche die beiden Klägerinnen verrichteten, hätten nämlich der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yogaprodukten gedient.

Der Verein habe nicht dargelegt, dass diese Tätigkeiten für sich genommen religiös geprägt gewesen seien. Dies sei auch nicht ersichtlich. Nur um deren arbeitsrechtliche Beurteilung gehe es aber hier, erklärte das Verfassungsgericht.

Ch.McDonald--EWJ

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