English Woman's Journal - Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Zündung von illegalem "Polenböller"

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Zündung von illegalem "Polenböller"


Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Zündung von illegalem "Polenböller"
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Zündung von illegalem "Polenböller" / Foto: LOIC VENANCE - AFP/Archiv

Wer illegale sogenannte Polenböller zündet und sich dabei schwer verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Es ist von einem überwiegenden Selbstverschulden auszugehen, wie das Landgericht Rostock am Donnerstag mitteilte. Ein Mann hatte sich trotz Dunkelheit und fehlender Erfahrung am Entzünden beteiligt. (Az.: 3 O 842/22).

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Der Kläger war im Februar 2019 auf einer Geburtstagsparty eines Verwandten, bei der größere Mengen illegal besorgter Böller aus Polen als Feuerwerk gezündet wurden. Darunter befanden sich auch Feuerwerksbomben in Form von Kugelbomben, die keine Angaben zum Hersteller hatten. Der Kläger beteiligte sich an der Zündung von drei Böllern.

Einer davon sprang aus der Abschussvorrichtung heraus und explodierte direkt vor seinem Gesicht. Er erlitt schwerste und dauerhafte Gesichtsverletzungen. Sein Verwandter wurde später vom Amtsgericht Rostock wegen des unerlaubten Kaufs der Böller zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nun forderte der Geschädigte in einem Zivilverfahren Schadenersatz und Schmerzensgeld in sechsstelliger Höhe von seinem Verwandten. Die Kammer wies die Klage ab. Wer als Erwachsener freiwillig mit anhand der Verpackung deutlich erkennbar illegalen Sprengkörpern hantiert und durch die Dunkelheit und Unerfahrenheit selbst nicht genau weiß, was er tut, kann demnach die Verantwortung nicht auf Andere abwälzen.

Zwar war der Mann angetrunken, Anhaltspunkte für eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit gab es aber nicht. Ein solch grobes Verschulden gegen sich selbst befreit in diesem konkreten Fall denjenigen, der den Sprengstoff beschaffte, von der eigentlich grundsätzlich bestehenden Verantwortung. Der Kläger hätte die Beteiligung an der Zündung ablehnen müssen. Durch sein Handeln ließ er nach Ansicht der Kammer seine eigenen Interessen vorsätzlich außer Acht.

Ch.Thomson--EWJ

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