English Woman's Journal - Karlsruhe: Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen keine politischen Beamten

Karlsruhe: Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen keine politischen Beamten


Karlsruhe: Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen keine politischen Beamten
Karlsruhe: Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen keine politischen Beamten / Foto: Roberto Pfeil - AFP/Archiv

Die nordrhein-westfälische Praxis, wonach ein Polizeipräsident jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte die Regelung nach Angaben vom Donnerstag für nichtig. Es antwortete damit dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, das über den Fall des früheren Kölner Polizeipräsidenten Wolfgang Albers entscheiden muss. (Az. 2 BvL 2/22)

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Dieser wurde nach der Silvesternacht, in der es rund um den Kölner Dom und am Hauptbahnhof zu massiven sexuellen Übergriffen und Diebstählen gekommen war, in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Dagegen wehrt er sich vor dem OVG. Dieses zweifelte an der nordrhein-westfälischen Regelung, wonach Polizeipräsidenten politische Beamte sind und somit jederzeit von der Landesregierung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und legte sie dem Verfassungsgericht vor.

Die Regelung greife in das sogenannte Lebenszeitprinzip ein, erklärte dieses nun. Der Eingriff sei nicht durch besondere Erfordernisse des Amts gerechtfertigt. Weder der Aufgabenbereich noch der Entscheidungsspielraum, die organisatorische Stellung oder die Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung wiesen das Amt eines Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als ein politisches aus. Das Lebenszeitprinzip sieht vor, dass Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit beschäftigt werden. Es soll ihre Unabhängigkeit gewährleisten.

L.Scott--EWJ

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