English Woman's Journal - Europäischer Gerichtshof soll Fragen zu Rundfunk in Seniorenheim beantworten

Europäischer Gerichtshof soll Fragen zu Rundfunk in Seniorenheim beantworten


Europäischer Gerichtshof soll Fragen zu Rundfunk in Seniorenheim beantworten
Europäischer Gerichtshof soll Fragen zu Rundfunk in Seniorenheim beantworten / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Im Rechtsstreit über den Fernseh- und Radioempfang in einem Seniorenheim in Rheinland-Pfalz hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eingeschaltet. Der BGH legte den Europäischen Richterinnen und Richtern am Donnerstag in Karlsruhe Fragen zum Urheberrecht vor. Die Musikverwertungsgesellschaft Gema und die Verwertungsgesellschaft Corint Media, welche die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Sendern wahrnimmt, hatten geklagt. (Az. I ZR 34/23 u.a.)

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In dem Seniorenheim leben 89 pflegebedürftige Menschen. Der Betreiber empfängt Fernsehen und Radio über Satellit und sendet die Programme durch sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern weiter. Die Klägerinnen wollen, dass er dafür Verträge abschließt und bezahlt. Vor dem Landgericht Frankenthal hatten sie mit ihren Klagen Erfolg. Es verbot dem Betreiber die Weitersendung der Rundfunkprogramme.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied in der Berufung aber anders und wies die Klagen ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handle: Die Heimbewohnerinnen und - bewohner hätten die Einrichtung als Wohnung gewählt und seien damit eher den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Anders als etwa in einem Hotel bestehe zwischen ihnen eine enge Verbundenheit.

Gegen das Urteil aus Zweibrücken zogen die Gema und Corint Media vor den Bundesgerichtshof. Dieser setzte das Verfahren nun aus und stellte dem EuGH Fragen. Unter anderem will er wissen, ob die Bewohnerinnen und Bewohner des Altersheims eine "unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten" sind, die also wie Hotelgäste eine Öffentlichkeit bilden könnten.

So soll geklärt werden, ob es sich beim Weiterleiten der Sendungen um eine öffentliche Wiedergabe handelt und Vergütung gezahlt werden muss. Nachdem der EuGH geantwortet hat, muss der BGH im konkreten Fall entscheiden. Er ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

N.Macleod--EWJ

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