English Woman's Journal - Schulpflichtverstöße von Müttern: Verwaltungsgericht erlässt Haftbefehle

Schulpflichtverstöße von Müttern: Verwaltungsgericht erlässt Haftbefehle


Schulpflichtverstöße von Müttern: Verwaltungsgericht erlässt Haftbefehle
Schulpflichtverstöße von Müttern: Verwaltungsgericht erlässt Haftbefehle / Foto: Ina FASSBENDER - AFP/Archiv

Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hat wegen Schulpflichtverstößen eine dreitägige Ersatzzwangshaft gegen zwei Mütter angeordnet und Haftbefehle erlassen. In beiden Fällen seien erfolglose Versuche der Vollstreckung entsprechender Zwangsgelder vorangegangen, erklärte das Gericht am Freitag in Schleswig. Da andere Zwangsmittel untauglich seien, sei eine Zwangshaft verhältnismäßig. (Az. 9 E 3/23 und 9 E 4/23)

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Freiheitsentzug sei "das letzte Mittel des Staats, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgerinnen und Bürgern durchzusetzen", betonte die zuständige Kammer in ihrem noch nicht rechtskräftigen Beschluss, der noch vor dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden kann. In diesem Fall sei er "insbesondere wegen der zu erwartenden Uneinsichtigkeit" der Mütter sowie mit Blick auf die weitere Entwicklung ihrer Kinder auch "angemessen".

Laut Gericht geht es um zwei Mütter, die sich anhaltend weigern, ihre Söhne im Alter von zwölf und 15 Jahren bei einer Schule anzumelden und für die Erfüllung der in Deutschland geltenden Schulpflicht zu sorgen. Gegen die Frauen liegen demnach bestandskräftige Anordnungen der Schulbehörde vor, in denen auch Zwangsgelder in Höhe von 800 Euro festgesetzt wurden. Die Frauen zahlten allerdings nicht, Zwangsvollstreckungen erwiesen sich als unmöglich.

Die Kammer habe bei ihrer Entscheidung den verfassungsrechtlich geschützten staatlichen Erziehungsauftrag sowie das verfassungsrechtlich geschützte Kindesinteresse gegen die "einschneidende Wirkung der Ersatzzwangshaft" auf die Frauen abgewogen, erklärte das Gericht weiter. Es handle sich um eine "kurzzeitige Freiheitsentziehung", der diese durch "rechtstreues Verhalten" entgehen könnten. Der Schritt sei verhältnismäßig.

Andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Schulpflicht in diesem Fall gebe es nicht, hieß es weiter. Schulanmeldungen fielen in den höchstpersönlichen Bereich elterlicher Sorge, eine vertretungsweise Ausübung komme daher nicht in Frage. Gegen die Söhne hätten die Behörden wiederum keine Handhabe, weil kein Schulverhältnis bestehe. Darüber hinaus sollten sie "nicht Leidtragende einer von ihnen nicht verschuldeten Situation werden", erklärte das Gericht weiter.

Ch.McDonald--EWJ

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