English Woman's Journal - Bundesfinanzhof schärft Spekulationsfrist bei Besteuerung von Immobilienverkäufen

Bundesfinanzhof schärft Spekulationsfrist bei Besteuerung von Immobilienverkäufen


Bundesfinanzhof schärft Spekulationsfrist bei Besteuerung von Immobilienverkäufen
Bundesfinanzhof schärft Spekulationsfrist bei Besteuerung von Immobilienverkäufen / Foto: PHILIPPE HUGUEN - AFP/Archiv

Der Bundesfinanzhof in München hat die Regeln zur sogenannten Spekulationsfrist bei der Besteuerung privater Immobilienverkäufe geschärft. Nach zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen gilt eine Ausnahme für selbst genutzte Immobilien nicht bei einer Nutzung durch die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter oder bei einer Mitnutzung durch die geschiedene Ex-Frau. Nach einem dritten Urteil werden Steuern auch dann fällig, wenn von einem größeren zur Eigennutzung gekauften Grundstück ein unbebauter Teil abgetrennt und verkauft wird. (Az. IX R 13/23, IX R 10/22 und IX R 14/22)

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Im ersten Fall hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen 2009 für die Mutter der Frau eine Eigentumswohnung zum Preis von 177.300 Euro gekauft und sie ihr unentgeltlich überlassen. Nach dem Tod der Mutter verkauften sie 2017 die Wohnung wieder, nun für 220.000 Euro.

Für den Veräußerungsgewinn forderte das Finanzamt Einkommensteuer. Laut Gesetz wird diese fällig, wenn Immobilien innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von zehn Jahren wieder verkauft werden.

Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Wohnung vom Steuerpflichtigen selbst oder von unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass diese Ausnahme nicht entsprechend auch auf eine Nutzung durch die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter übertragbar ist.

Nach einem weiteren Urteil gilt dies auch bei einer Nutzung durch die Ex-Frau. Hier hatte bei der Scheidung der Mann die vorherige Familienwohnung bekommen, sie aber für vier Jahre seiner ehemaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern überlassen. Danach hatte er die Wohnung verkauft. Obwohl auch die gemeinsamen Kinder die Wohnung genutzt hatten, muss auch hier der Mann auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer zahlen, urteilte der BFH.

Im dritten Fall hatte ein Ehepaar in Niedersachsen ein Bauernhofgebäude samt 4000 Quadratmetern Grundstück gekauft. Das große Grundstück nutzten sie zunächst als Garten. Später trennten sie aber einen unbebauten Teil ab und verkauften ihn. Auch hier greift das Steuerprivileg für selbst genutzten Wohnraum nicht, urteilte der BFH. "Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden." Eine Selbstnutzung als Garten reiche nicht aus.

R.Sutherland--EWJ

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