English Woman's Journal - Gericht: Kein Schmerzensgeld nach Zusammenbruch bei Triathlon

Gericht: Kein Schmerzensgeld nach Zusammenbruch bei Triathlon


Gericht: Kein Schmerzensgeld nach Zusammenbruch bei Triathlon
Gericht: Kein Schmerzensgeld nach Zusammenbruch bei Triathlon / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Mehr als sechs Jahre nach einem körperlichen Zusammenbruch während eines Triathlonwettbewerbs ist ein Sportler in Dresden mit einer Schmerzensgeldklage gescheitert. Das Oberlandesgericht (OLG) in der sächsischen Landeshauptstadt bestätigte am Mittwoch die vorinstanzliche Klageabweisung, wie eine OLG-Sprecherin am Donnerstag sagte. Der Mann hatte wegen vermeintlich mangelnder medizinischer Versorgung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro gefordert.

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Hintergrund des Rechtsstreits war seine Teilnahme an einem Triathlonwettbewerb im Sommer 2017 in Moritzburg nahe Dresden. Laut den Feststellungen litt der Sportler bereits während des Laufs an einer starken Erschöpfung, setzte den Wettbewerb aber dennoch fort. Im Zieleinlauf kollabierte er dann.

Der Kläger argumentierte, er sei im Zieleinlauf medizinisch nicht richtig versorgt worden und habe bleibende Schäden erlitten. Insbesondere hätte im Ziel eine ausreichende Zahl von Sanitäter bereitstehen müssen. Seine Klage richtete er gegen den austragenden Triathlonverein und das Deutsche Roten Kreuz (DRK).

Das Landgericht Dresden wies die Klage im Februar 2023 bereits ab, das OLG bestätigte die Abweisung nun. Laut der OLG-Sprecherin stellte das Gericht vor allem auf die Eigenverantwortung des Sportlers ab. Er hätte mit Blick auf die Hitze dafür Sorge tragen müssen, sich selbst mit ausreichend Wasser zu versorgen.

Zur Begründung hieß es weiter, dass den Triathlonverein "kein Organisationsverschulden" treffe. Es seien ausreichend Sanitäter für den Streckenverlauf organisiert worden. Eine Positionierung sämtlicher Sanitäter im Zieleinlauf sei nicht notwendig gewesen.

Gegenüber dem DRK sei es dem Kläger zudem nicht gelungen, einen sogenannten Sorgfältigkeitsverstoß nachzuweisen. Eine fehlerhafte Erstversorgung habe auch ein Gutachter nicht festgestellt. Demnach seien Sanitäter etwa 30 Sekunden nach dem Zusammenbruch des Manns zur Hilfe geeilt, ein Notarzt traf etwa zehn Minuten später ein.

Das Urteil in dem Zivilverfahren ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen.

S.Smith--EWJ

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