English Woman's Journal - Recht auf Befristung von Einreiseverbot nach Verurteilung wegen Sozialbetrugs

Recht auf Befristung von Einreiseverbot nach Verurteilung wegen Sozialbetrugs


Recht auf Befristung von Einreiseverbot nach Verurteilung wegen Sozialbetrugs
Recht auf Befristung von Einreiseverbot nach Verurteilung wegen Sozialbetrugs / Foto: INA FASSBENDER - AFP/Archiv

Nach einer Verurteilung wegen Sozialbetrugs und anschließender Ausweisung kann ein Ausländer einem Gerichtsurteil zufolge eine Befristung des zuvor unbefristet geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbots erwirken. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach Angaben vom Mittwoch. Das Verbot könne auch nicht wegen eines bestehenden Terrorismusverdachts, der nicht Teil der ursprünglichen Entscheidung war, aufrecht erhalten bleiben.

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Im konkreten Fall ging es um die Klage eines früheren Häftlings des US-Gefangenenlagers Guantanamo auf Kuba. Der Mann reiste nach Gerichtsangaben Ende der 80er Jahre in das Bundesgebiet ein und erhielt bis 1999 eine Aufenthaltserlaubnis. Anfang der 90er Jahre schloss er sich in Afghanistan der Terrornetzwerk Al-Kaida an.

Im Jahr 1992 kehrte er nach Deutschland zurück. Im Jahr 2000 wurde er dann wegen Sozialleistungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deswegen aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das gegen ihn ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot galt demnach unbefristet.

Zwischen August 2002 und 2016 war der Kläger in Guantanamo inhaftiert. Im Jahr 2022 lehnte die Stadt Duisburg den Antrag des Manns ab, das Einreise- und Aufenthaltsverbot rückwirkend zu befristen und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren an. Es bestanden demnach Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland noch enge Verbindungen zu Al-Kaida unterhielt und diese unterstützte.

Dagegen klagte der Mann und bekam vom Düsseldorfer Verwaltungsgericht Recht. Der Kläger habe einen Anspruch auf nachträgliche Entfristung auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. Hintergrund sei eine Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, die eine maximale Länge der Befristung solcher Verbote von fünf Jahren vorsehe.

Anderes gilt demnach nur, wenn der Ausgewiesene "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt". Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die Prognose jedoch nur auf die Gefahr abzustellen, die mit der ursprünglichen Ausweisung bekämpft werden sollte. Im konkreten Fall sei es um die Abwehr von Betrugsdelikten zum Nachteil der Sozialkassen gegangen. Andere Umstände könnten in der Befristungsentscheidung nicht berücksichtigt werden.

Wie das Gericht weiter erklärte, hat die Stadt dennoch das Recht, auf die neuen, angenommenen Gefahren - hier der Terrorismusverdacht - mit einer neuerlichen Ausweisung zu reagieren. Die Entscheidung vom Mittwoch ist noch nicht rechtskräftig.

T.Wright--EWJ

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