English Woman's Journal - Urteil: Sportwettenanbieter darf nicht in Gebäude mit bestehender Spielhalle

Urteil: Sportwettenanbieter darf nicht in Gebäude mit bestehender Spielhalle


Urteil: Sportwettenanbieter darf nicht in Gebäude mit bestehender Spielhalle
Urteil: Sportwettenanbieter darf nicht in Gebäude mit bestehender Spielhalle / Foto: Ronda Churchill - AFP/Archiv

Sofern in einem Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle ansässig ist, darf ein Anbieter von Sportwetten nicht hinzutreten. Zwei entsprechende Klagen wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf laut Mitteilung vom Mittwoch ab. Ziel sei es, "einem übermäßigen Spieltrieb zu begegnen, indem der unmittelbare Kontakt zwischen den verschiedenen Glücksspielarten in räumlicher Nähe vermieden wird". Geklagt hatten eine Veranstalterin von Sportwetten und eine Wettvermittlerin.

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Die Düsseldorfer Bezirksregierung hatte den Antrag der Kläger auf eine Betriebserlaubnis einer sogenannten Wettvermittlungsstelle - entweder ein Wettbüro oder eine kleinere Wettannahmestelle - in Mülheim an der Ruhr abgelehnt. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun.

Demnach dürfen Wettveranstalter mit einer Konzession nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag von 2021 grundsätzlich Sportwetten über stationäre Vermittlungsbüros anbieten. Gesetzlich gilt laut Gericht aber das Trennungsgebot: In einem Gebäude, in dem bereits eine Spielhalle oder eine Spielbank ansässig ist, dürfen demnach keine Sportwetten vermittelt werden.

Zwar bedeute das Trennungsgebot keine einseitige Privilegierung von Spielbanken oder Spielhallen, führte das Gericht aus. Es setze sich jedoch regelmäßig das in einem Gebäude bereits ansässige Spielangebot durch - hier zum Nachteil der Sportwetten. Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden.

B.Jamieson--EWJ

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