English Woman's Journal - Keine Ausnahme bei Verhüllungsverbot in Straßenverkehr für Gesichtsschleier

Keine Ausnahme bei Verhüllungsverbot in Straßenverkehr für Gesichtsschleier


Keine Ausnahme bei Verhüllungsverbot in Straßenverkehr für Gesichtsschleier
Keine Ausnahme bei Verhüllungsverbot in Straßenverkehr für Gesichtsschleier / Foto: BERNARD LOUBINOUX - AFP/Archiv

Für eine gläubige Muslimin in Rheinland-Pfalz gibt es keine Ausnahme vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr für das Tragen eines Gesichtsschleiers, der das Gesicht bis auf die Augen verdeckt. Der religiös begründete Wunsch, den Schleier beim Autofahren zu tragen, bedeute keinen Anspruch auf eine Ausnahme, teilte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am Donnerstag mit. (Az.: 3 K 26/23.NW)

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Die Frau hatte im Juli 2021 einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot gestellt, laut dem ein Kraftfahrzeugfahrer sein Gesicht nicht so verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dieser wurde im Februar 2022 abgelehnt.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Gericht nun ab. Das Verhüllungsverbot schränke den Schutzbereich der Religionsfreiheit nicht unmittelbar ein, urteilten die Richter. Die Religionsausübung werde nur eng begrenzt eingeschränkt.

Durch die Ablehnung des Antrags werde die Frau nicht schwerwiegend in ihren Grundrechten beeinträchtigt, vor allem auch aus dem Grund, dass das Verbot religionsübergreifend gelte. Es gewährleiste die Identifizierung von Autofahrern, um Rechtsverstöße ahnden zu können.

F.McKenzie--EWJ

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