English Woman's Journal - Verfassungsbeschwerde gegen Laserblitzer erfolglos

Verfassungsbeschwerde gegen Laserblitzer erfolglos


Verfassungsbeschwerde gegen Laserblitzer erfolglos
Verfassungsbeschwerde gegen Laserblitzer erfolglos / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Die lange umstrittenen modernen Laserblitzer können weiter verwendet werden. Mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde hiergegen ab. Eine Verletzung der Rechte auf ein faires Verfahren sei darin nicht belegt worden. (Az: 2 BvR 1167/20)

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Der Beschwerdeführer war 2019 im Landkreis Göttingen mit einer um mindestens 22 Stundenkilometer überhöhten Geschwindigkeit geblitzt worden. Das Amtsgericht Duderstadt setzte eine Geldbuße von 105 Euro fest. Seine Klage hiergegen blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte er eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend. Hintergrund ist, dass die Messung mit einem Gerät des Typs Leivtec XV3 erfolgte. Dieses gehört zu den modernen Lasermessgeräten.

Diese senden kontinuierlich Laserimpulse aus, die von den Fahrzeugen reflektiert und von den Sensoren des Geräts dann wieder erfasst werden. Aus diesen Daten werden Position und Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet.

Die sogenannten Rohmessdaten, auf denen die Rechnung beruht, werden allerdings nicht dauerhaft gespeichert. Der Beschwerdeführer meint, ohne diese Daten könne er nicht überprüfen, ob ein Messfehler vorliege.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde nun jedoch ab. Aus dem "Gedanken der Waffengleichheit" bei einem gerichtlichen Verfahren ergebe sich zwar, dass Autofahrer in einem Streit um Tempoverstöße Zugang zu allen Unterlagen haben, über die auch die Bußgeldstelle verfügt. Das schließe auch Unterlagen ein, die nicht Teil der gerichtlichen Akte wurden.

Die geforderten Rohmessdaten lägen aber auch der Bußgeldstelle nicht vor. Der Autofahrer habe nicht dargelegt, warum sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht ergeben soll, "potenzielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen".

Mit zwei weiteren Beschlüssen wies das Bundesverfassungsgericht auch Beschwerden gegen Messungen mit den Laserblitzern PoliScan M1 HP und TraffiStar S350 ab. (Az: 2 BvR 1082/21 und 2 BvR 1090/21) ab.

E.Brwon--EWJ

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