English Woman's Journal - Zeitung darf über Zusammenarbeit von Profilerin mit Querdenkern schreiben

Zeitung darf über Zusammenarbeit von Profilerin mit Querdenkern schreiben


Zeitung darf über Zusammenarbeit von Profilerin mit Querdenkern schreiben
Zeitung darf über Zusammenarbeit von Profilerin mit Querdenkern schreiben / Foto: LOIC VENANCE - AFP/Archiv

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einer Zeitung Recht gegeben, die über eine Zusammenarbeit einer Profilerin mit Querdenkern schrieb. Das Gericht lehnte nach Angaben vom Donnerstag einen Unterlassungsanpruch der Frau ab. Diese ist als Beraterin, Autorin und Rednerin auf Veranstaltungen tätig.

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Die überregionale Tageszeitung berichtete über ihre Teilnahme an einer Fernsehsendung und schrieb, dass sie "mit Anhängern der Querdenkerbewegung" zusammenarbeite. Hiergegen klagte die Frau vor dem Landgericht, das ihrem Unterlassungsbegehren stattgab. Die Zeitung ging jedoch in Berufung und hatte damit Erfolg. Das OLG sah im Gegensatz zur Vorinstanz keinen Unterlassungsanspruch. Bei der angegriffenen Äußerung handle es sich um ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung, entschied das Gericht. Der Begriff der Querdenkerbewegung sei dabei unscharf.

Er beschreibe nach Ausbruch der Coronapandemie "eine äußerst heterogene, nicht klar zu umreißende Initiative", welche die Pandemie leugne und Maßnahmen dagegen ablehne. Die Zeitung habe aus Äußerungen und Kontakten der Frau zu vier im Artikel genannten Menschen darauf geschlossen, dass diese der Bewegung zuzuordnen seien. Das Medium habe für diese Einschätzung zudem tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht, die Frau ihrerseits mit allen vieren unstreitig zusammengearbeitet.

Es bleibe zwar offen, um welche Ziele, Gebiete und Aufgaben es sich bei der Zusammenarbeit gehandelt habe. Ausreichend sei, dass die vier auf der Verlagswebseite der Frau neben anderen als für sie tätige "handverlesene Autoren" aufgeführt seien, begründete das OLG. Der Artikel in der Tageszeitung biete dem Leser aber keinen Anhalt, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Querdenkerbewegung stehe. Die bereits Ende Juni erfolgte Entscheidung ist nicht anfechtbar.

R.Mcintosh--EWJ

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