English Woman's Journal - Flaschenpfand muss bei Werbung nicht in Gesamtpreis eingerechnet werden

Flaschenpfand muss bei Werbung nicht in Gesamtpreis eingerechnet werden


Flaschenpfand muss bei Werbung nicht in Gesamtpreis eingerechnet werden
Flaschenpfand muss bei Werbung nicht in Gesamtpreis eingerechnet werden / Foto: FRED TANNEAU - AFP/Archiv

Pfand für Flaschen oder andere Mehrwegbehälter darf im Werbeprospekt von Supermärkten separat ausgewiesen werden und muss nicht im Gesamtpreis eingerechnet sein. Das Pfand werde bei Rückgabe erstattet, so dass es nicht zum Verkaufspreis gehöre, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Die in Deutschland von vielen Einzelhändlern angewandte Praxis, den Pfandbetrag nicht in den Preis einzurechnen, ist damit zulässig. (Az. C-543/21)

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte dem EuGH die Frage vorgelegt. Er muss über eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen die Warenhauskette Famila entscheiden. Der Verband findet, dass die Kette den Preis für Getränke oder Joghurt in Mehrwegbehältern in ihren Werbeprospekten inklusive Pfand angeben muss. Dieses war zwar vermerkt, aber separat, also beispielsweise ein Euro zuzüglich 25 Cent Pfand.

Viele Supermärkte machen das so. Die deutsche Preisangabenverordnung sieht vor, dass der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sei. Eine "rückerstattbare Sicherheit" soll dagegen separat ausgewiesen werden. Der BGH bat den EuGH, das EU-Recht auszulegen. Konkret fragte er, ob der Begriff "Verkaufspreis" in der EU-Verbraucherschutzrichtlinie den Pfandbetrag umfasse.

Das verneinte der EuGH nun. Er erklärte, dass ein "durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher" in der Lage sei, den Preis für die Ware und das Pfand zu addieren und somit den Gesamtbetrag für den Kauf zu ermitteln. Im konkreten Fall entscheidet nun der BGH. Er muss dabei die Auslegung des EuGH berücksichtigen.

R.Sutherland--EWJ

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