English Woman's Journal - Schiff von "Weißer Flotte" durfte online versteigert werden

Schiff von "Weißer Flotte" durfte online versteigert werden


Schiff von "Weißer Flotte" durfte online versteigert werden
Schiff von "Weißer Flotte" durfte online versteigert werden / Foto: INA FASSBENDER - AFP/Archiv

Im Streit um ein online versteigertes Schiff der Fahrgastschiffgesellschaft "Weiße Flotte" haben die Käufer in einem Berufungsverfahren einen weiteren Sieg errungen. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht bestätigte laut Mitteilung vom Dienstag eine erstinstanzliche Entscheidung. Demnach war der Verkauf des Fahrgastschiffs "MS Stadt Düsseldorf" über die Auktionsplattform Ebay rechtmäßig. Das Schiff soll somit für 75.050 Euro den Besitzer wechseln.

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Vier Kölner hatten das Schiff im August 2020 als Höchstbietende für 75.050 Euro ersteigert. Die "Weiße Flotte" weigerte sich jedoch, das Schiff herauszugeben. Als Begründung führte der Betrieb an, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Demnach handelte es sich bei dem Schiff "MS Stadt Düsseldorf" nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay um einen verbotenen Artikel, der auf der Plattform gar nicht verkauft werden darf.

Ein Schiff könne ebenso wenig wie ein Grundstück bei Ebay versteigert werden, argumentierte die Schiffsgesellschaft. Selbst wenn das möglich wäre, müsse die "Weiße Flotte" das Geschäft anfechten, weil die Ehefrau des Geschäftsführers vergessen habe, eine auf dem Schiff lastende Hypothek in der Beschreibung anzugeben. Außerdem sei die Auktion nicht ordnungsgemäß abgelaufen, weil potenzielle Bieter ihre Gebote von mehr als 50.000 Euro wegen einer Sicherheitsfunktion nicht hätten abgeben können.

Die Käufer gingen dagegen gerichtlich vor. Das Landgericht Düsseldorf gab ihnen im April 2022 bereits Recht. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil nun. Der Verkauf eines Fahrgastschiffs über Ebay war demnach "zulässig" - anders als etwa bei Grundstücken. Zwar sei die "Weiße Flotte" berechtigt gewesen, das Angebot vorzeitig zurückzunehmen. Die Rücknahme sei jedoch "erst nach Schluss der Auktion" erfolgt. Der Kaufvertrag mit den Höchstbietenden sei gültig. Die "Weiße Flotte" kann gegen das Urteil noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erheben.

K.R.Jones--EWJ

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