English Woman's Journal - Keine Steuervergünstigung für Hausnotruf ohne eigene Soforthilfe

Keine Steuervergünstigung für Hausnotruf ohne eigene Soforthilfe


Keine Steuervergünstigung für Hausnotruf ohne eigene Soforthilfe
Keine Steuervergünstigung für Hausnotruf ohne eigene Soforthilfe / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Bei der Auswahl eines Hausnotrufs sollten Verbraucherinnen und Verbraucher genau hinsehen. Leistet der Anbieter nicht selbst sofortige Hilfe, sondern vermittelt sie nur, entfallen sonst mögliche Steuervergünstigungen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 7/21)

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Geklagt hatte eine Rentnerin aus Sachsen, die einen Vertrag für ein Hausnotrufsystem abgeschlossen hatte. Der Anbieter stellte die entsprechenden Geräte bereit und betrieb eine 24-Stunden-Servicezentrale. Von dort wurden dann bei Bedarf weitere Maßnahmen veranlasst und beispielsweise der Rettungs- oder Pflegedienst alarmiert.

Für die Kosten von 288 Euro wollte die Rentnerin die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Als haushaltsnah gelten Leistungen, die üblich auch von Haushaltsmitgliedern erbracht werden, etwa Malerarbeiten oder grundsätzlich eben auch die Erste Hilfe in einem Notfall. Dabei werden 20 Prozent der Kosten von der Steuerschuld abgezogen, insgesamt pro Jahr höchstens 4000 Euro.

Das Finanzamt erkannte dies hier jedoch nicht an – zu Recht, wie nun der BFH entschied. Die Klägerin bezahle für die Technik und die Bereitstellung einer Notrufzentrale. Die Entgegennahme der Notrufe und die Verständigung hilfeleistender Dritter erfolgten jedoch außerhalb der Wohnung.

Nach der Begründung des Urteils würde die Steuervergünstigung dagegen gewährt, wenn der Anbieter selbst sofortige Nothilfe leistet. Denn diese wäre dann der Kern der Leistung, die dann auch in der Wohnung erbracht wird. Über die genauen Voraussetzungen hatte der BFH insoweit aber noch nicht zu entscheiden.

D.Findlay--EWJ

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