English Woman's Journal - Gesetzgeber muss bei Bekämpfung von Kinderehen nachbessern

Gesetzgeber muss bei Bekämpfung von Kinderehen nachbessern


Gesetzgeber muss bei Bekämpfung von Kinderehen nachbessern
Gesetzgeber muss bei Bekämpfung von Kinderehen nachbessern / Foto: MAHMUD HAMS - AFP/Archiv

Im Ausland geschlossene Kinderehen mit Beteiligten unter 16 Jahren dürfen pauschal für nichtig erklärt werden - der Gesetzgeber muss aber Regelungen über mögliche Folgen treffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte am Mittwoch, dass die Vorschrift in ihrer aktuellen Form gegen das Grundgesetz verstoße. Bis Mitte 2024 muss der Gesetzgeber nun nachbessern und Regelungen etwa zu Unterhaltsansprüchen treffen. (Az. 1 BvL 7/18)

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Im Jahr 2017 war das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen worden. Es sollte Kinder und Jugendliche vor Zwangsheirat schützen. Die frühere Bundesregierung reagierte damit auch auf die steigende Zahl verheirateter minderjähriger Flüchtlinge, die nach Deutschland kamen. Im Ausland geschlossene Ehen wurden mit der Neuregelung ausnahmslos für unwirksam in Deutschland erklärt, wenn Ehepartner oder -partnerin bei der Heirat jünger als 16 Jahre waren. "Kinder gehören weder vor einen Traualtar noch vor ein Standesamt", sagte der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hätte die Vorschrift im Fall eines Paars aus Syrien anwenden müssen, in dem ein Mädchen im Heimatland schon mit 14 Jahren einen sieben Jahre älteren Mann heiratete. Sie flüchteten einige Monate später gemeinsam nach Deutschland, wo die Jugendliche in einer Unterkunft für Mädchen untergebracht wurde. Die Vorinstanzen erlaubten, dass sie die Wochenenden mit ihrem Mann verbrachte, wogegen das Jugendamt vor den BGH zog. Dieser zweifelte an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und legte sie dem Bundesverfassungsgericht vor.

Die Richterinnen und Richter des dortigen Ersten Senats stellten nun fest, dass die Norm unvereinbar mit dem Grundrecht der Ehefreiheit sei. Das liege daran, dass Regelungen zu den möglichen Folgen der Nichtigerklärung fehlten. Momentan sei es nicht möglich, eine solche im Ausland wirksam geschlossene Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit in Deutschland weiterzuführen. Das berühre aber die Freiheit, einen selbst gewählten Partner zu heiraten.

Dieser Eingriff werde dadurch gewichtiger, dass die rechtlichen Vorteile einer Ehe für die Betroffenen entfielen, etwa bei Unterhalt und Erbrecht. Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe seien die Folgen geregelt, bei Unwirksamkeit nicht. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Wirksamkeit von ausländischen Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig machen - doch müssten dann eben die Folgen geregelt werden.

Bis Ende Juni 2024 muss der Gesetzgeber nachbessern. So lange bleibt die Vorschrift in Kraft, das Gericht legte als Ergänzung selbst Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen fest. Es ging in Karlsruhe nur um die Neuregelung für Ehen mit unter 16-Jährigen. Im Jahr 2017 war auch festgelegt worden, dass Menschen in Deutschland erst mit 18 Jahren heiraten dürfen und dass nach ausländischem Recht geschlossene Ehen von 16- bis 18-Jährigen durch ein Gericht aufgehoben werden können. Beides war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Menschenrechtsorganisation Terre des Femmes reagierte erfreut auf den Karlsruher Beschluss. "Der Minderjährigenschutz bleibt gestärkt", erklärte sie und forderte, Deutschland solle "als Vorbild voranschreiten und ein deutliches Zeichen gegen Früh- und Zwangsverheiratungen setzen".

Der Beschluss enthalte "Licht und Schatten", erklärte die stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion im Bundestag, Andrea Lindholz (CSU). Dass spezielle Regelungen zu den Folgen der Unwirksamkeit einer Ehe erlassen werden müssten, sei nachvollziehbar. Als "ausgesprochen problematisch" wertete Lindholz aber die Pflicht zur Regelung, wie eine bereits nichtige Ehe im Erwachsenenalter weitergeführt werden könne. "Es steht zu befürchten, dass eine solche Regelung gerade minderjährige Frauen und Mädchen in Abhängigkeitsverhältnissen hält, in die sie als Kinder von anderen gedrängt wurden."

B.Mclean--EWJ

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