English Woman's Journal - Landgericht Meiningen gibt Klage von Häftling gegen zu kleine Zelle statt

Landgericht Meiningen gibt Klage von Häftling gegen zu kleine Zelle statt


Landgericht Meiningen gibt Klage von Häftling gegen zu kleine Zelle statt
Landgericht Meiningen gibt Klage von Häftling gegen zu kleine Zelle statt / Foto: Damien MEYER, - - AFP/Archiv

Ein Haftraum für sechs Gefangene ist laut einem Urteil in Thüringen unter bestimmten Voraussetzungen zu klein. Das Landgericht Meiningen gab mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil der Klage eines Häftlings der Justizvollzugsanstalt (JVA) Untermaßfeld statt. Die Belegung eines Haftraums mit fünf oder sechs Gefangenen im geschlossenen Vollzug, wo auf jeden Insassen weniger als sechs Quadratmeter entfielen, verstoße gegen die Menschenwürde. (Az. 4 StVK 596/18)

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In der betreffenden Zelle in der JVA Untermaßfeld kam auf jeden der sechs Gefangenen ein Anteil von lediglich 5,33 Quadratmetern. Die Art und Weise der Unterbringung des Klägers, der vier Monate in dem Haftraum verbrachte, sei rechtswidrig, entschied das Gericht. Der Staat sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten und das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmache.

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte eine von der Justizvollzugsanstalt gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde im Februar verworfen. (Az. 3 Ws 7/23)

Nach dem Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch werden die Gefangenen während der Einschlusszeiten in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist bei Zustimmung der Gefangenen möglich.

In Anstalten, mit deren Errichtung vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 begonnen wurde, ist eine gemeinsame Unterbringung zudem möglich, solange die räumlichen Verhältnisse dies erfordern. Eine Unterbringung von mehr als zwei Häftlingen ist aber nur noch bis Ende 2024 zulässig.

B.Jamieson--EWJ

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