English Woman's Journal - Berliner Verwaltungsgericht: Dönerimbiss ist kein Spezialitätenrestaurant

Berliner Verwaltungsgericht: Dönerimbiss ist kein Spezialitätenrestaurant


Berliner Verwaltungsgericht: 
Dönerimbiss ist kein Spezialitätenrestaurant
Berliner Verwaltungsgericht: Dönerimbiss ist kein Spezialitätenrestaurant / Foto: Ashley Crowden - AFP/Archiv

Eine geplante Anstellung als Koch in einem Dönerimbiss ist nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen, für die ein Visum erteilt werden könnte. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Mittwoch. Ein Staatsangehöriger der Türkei und gelernter Koch hatte demnach beim Generalkonsulat der Bundesrepublik im türkischen Izmir die Erteilung eines Visums beantragt, um als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten.

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Dort würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten, erklärte er. Das Lokal habe zudem einen erheblichen Bedarf an Köchen. Das Generalkonsulat lehnte die Visumserteilung jedoch mit der Begründung ab, dass Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitätengaststätten seien.

Hiergegen klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht. Dieses bestätigte jedoch mit seinem bereits Ende Dezember gefällten Urteil die Auffassung des Generalkonsulats und wies die Klage ab. Es könne offen bleiben, ob Döner und türkische Pizza landestypische und unverfälschte türkische Gerichte seien, erklärte das Gericht. Denn es handle sich bei dem besagten Betrieb nicht um ein Restaurant.

Darunter sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten. Diese Voraussetzungen erfülle der Dönerimbiss mit Selbstbedienung nicht. Vielmehr würden Speisen "auf offen einsehbaren Fertigungsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft".

Weder werde das Essen serviert beziehungsweise würden die Gäste an den Tischen bedient, noch sei der Betrieb auf das Verweilen von Gästen "über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet", hieß es weiter. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

L.Ross--EWJ

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