English Woman's Journal - Geldanspruch für nicht genommenen Urlaub verjährt nach drei Kalenderjahren

Geldanspruch für nicht genommenen Urlaub verjährt nach drei Kalenderjahren


Geldanspruch für nicht genommenen Urlaub verjährt nach drei Kalenderjahren
Geldanspruch für nicht genommenen Urlaub verjährt nach drei Kalenderjahren / Foto: Kenzo TRIBOUILLARD - AFP/Archiv

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verjährt drei Kalenderjahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Das entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Nach einem weiteren Urteil können tarifvertraglich auch andere Fristen vereinbart werden. Beide Urteile gelten nur, wenn der Arbeitgeber nicht dazu aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen. (Az. 9 AZR 456/20 und 9 AZR 244/20)

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Der Kläger im ersten Fall war seit Juni 2010 Ausbildungsleiter einer Flugschule in Niedersachsen. Seine Festanstellung endete im Oktober 2015. Erst im August 2019 forderte er von seinem früheren Arbeitgeber die Abgeltung noch nicht genommenen Urlaubs.

Nach früherer Rechtsprechung ging der Urlaubsanspruch zum Ende des jeweiligen Jahres oder spätestens Ende März des Folgejahres verloren. Am 6. November 2018 urteilte allerdings der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass dies nur dann gelten kann, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig angeboten oder dazu aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen. Läuft das Arbeitsverhältnis noch, haben freie Tage Vorrang vor dem Geld.

Gab es einen solchen Hinweis nicht und kann der Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses freie Tage nicht mehr gewähren, verjährt der Urlaubsanspruch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis zu Ende ging, urteilte hierzu nun das BAG.

Für Altfälle vor 2015 beginnt die Frist allerdings erst nach dem Jahr des EuGH-Urteils, also Anfang 2019. Ab 2015 hätten Arbeitnehmer dagegen auch nach der damaligen Rechtsprechung erkennen können, dass sie die Urlaubsabgeltung zeitnah verlangen müssen. Die gesetzliche Drei-Jahres-Frist beginne daher mit dem Folgejahr, erklärte das BAG.

Im konkreten Fall war daher der Anspruch für 2015 schon verjährt. Für die Zeit von 2010 bis 2014 steht dem Fluglehrer dagegen die Urlaubsabgeltung noch zu, weil die Verjährungsfrist erst ab Anfang 2019 lief.

In einem weiteren Urteil bekräftigte das BAG, dass die Tarifparteien auch andere Verjährungsfristen vereinbaren können. Auch hier gilt dann, dass die Frist für ein vor 2015 beendetes Arbeitsverhältnis erst ab Anfang 2019 lief.

Ch.Reilly--EWJ

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