English Woman's Journal - Amazon haftet nicht für Werbung eines Vertriebspartners

Amazon haftet nicht für Werbung eines Vertriebspartners


Amazon haftet nicht für Werbung eines Vertriebspartners
Amazon haftet nicht für Werbung eines Vertriebspartners / Foto: SEBASTIEN BOZON - AFP/Archiv

Amazon haftet nicht für die Werbung auf anderen Internetseiten sogenannter Affiliate-Partner. Es handele sich jedenfalls im Streitfall um einen eigenständigen Internetauftritt und nicht um eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon, entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Über das Affiliate-Programm von Amazon beteiligt die Online-Handelsplattform Betreiber anderer Internetauftritte am Vertrieb. (Az: I ZR 27/22)

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Die Partner können auf ihren Seiten Links zu Amazon oder zu bestimmten dort angebotenen Produkten setzen. Kommt so ein Verkauf zustande, erhalten die Affiliate-Partner eine Provision.

Im Streitfall geht es um eine Internetseite, die sich mit dem Thema Schlaf und Matratzen befasst. Die Matratzenherstellerin bett1.de hielt die dortige Werbung samt Verlinkungen zu Amazon für irreführend. Sie meinte, die Affiliate-Partner seien "Beauftragte" von Amazon. Daher sei der Online-Konzern auch für die Werbung dort verantwortlich.

Doch die Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Grund und Voraussetzung für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit eines Beauftragten sei, dass es sich praktisch um eine Erweiterung des eigenen Geschäftsbetriebs des Beauftragenden handelt. Dieser müsse zudem "eine gewisse Beherrschung" über den Beauftragten ausüben, so der BGH.

Dies sei hier nicht der Fall. Der Affiliate-Partner betreibe eine eigenständige Internetseite mit redaktionell gestalteten Beiträgen zu den Themen Schlaf und Matratzen. Den Inhalt dieser Seiten gestalte der Affiliate-Partner nach eigenem Ermessen. Die Links würden nicht im Auftrag von Amazon gesetzt, sondern um die Provisionen zu erhalten, also im eigenen Interesse.

Eine Erweiterung des eigenen Geschäftsbetriebs von Amazon liege daher nicht vor, befand der BGH. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sei die Werbung zwar irreführend und daher wettbewerbswidrig gewesen. Dafür müsse aber Amazon nicht haften.

N.Steward--EWJ

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